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Freiwilligendienst – und das Kindergeld

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Ein Anspruch auf (Weitergewährung von) Kindergeld bei der Ableistung eines Freiwilligendienst besteht nur bei anerkannten Diensten. Im Übrigen muss das Kindergeld während der Ableistung eines Freiwilligendienstes auch nicht deswegen gewährt werden, weil sich das Kind in Berufsausbildung befindet; ein Freiwilligendienst ist keine Berufsausbildung.

Im vorliegenden Fall leistete das volljährige Kind nach dem Abitur einen Freiwilligendienst in einem Kinderheim “X” in Südafrika ab, der durch einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen gemeinnützigen Verein X-Deutschland e.V. vermittelt worden war. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Versagung des Kindergeldes:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst nur berücksichtigt werden, wenn es sich hierbei um die konkret im Gesetz direkt umschriebenen Dienste handelt. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, das Existenzminimum eines Kindes, dass einen Freiwilligendienst leistet, bei den Eltern von der Einkommensteuer freizustellen. Dabei liegt es im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, nur anerkannte, bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen genügende Dienste zu fördern, bei denen durch die pädagogische Begleitung die mit der Förderung verfolgten Ziele gewährleistet werden.

Soweit die Klägerin vorträgt, dass in ähnlich gelagerten Fällen, in denen Personen einen freiwilligen Dienst bei X-Deutschland e.V. geleistet hätten, Kindergeld gezahlt worden sei, liegt hierin kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Denn die Verwaltung und Gerichte sind selbst dann nicht befugt, ein Gesetz allgemein oder im Einzelfall zu suspendieren, wenn eine Norm in zahlreichen Fällen nicht befolgt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf Ausdehnung einer gesetzwidrigen Verwaltungspraxis entnommen werden (keine Gleichheit im Gesetzesbruch).

Freiwilligendienste sind grundsätzlich auch keine Berufsausbildung. Sie dienen in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl. Auch wenn eine abweichende Beurteilung nicht ausgeschlossen ist, ist die Frage, ob ein Zusammenhang zwischen dem Freiwilligendienst und dem angestrebten Beruf besteht, eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des Finanzgericht, die revisionsrechtlich bindend ist, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist. Anhaltspunkte, warum das Urteil des Finanzgericht insoweit beanstandet werden könnte, sind weder dargelegt noch ersichtlich.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. Juni 2014 – III B 19/14


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