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Kindergeldanspruch aufgrund eines Freiwilligendienstes aller Generationen

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Kinder können nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst aller Generationen nur berücksichtigt werden, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a SGB VII erfüllt.

Die insoweit erforderliche Vereinbarung zwischen dem Kind und dem Träger des Freiwilligendienstes muss das Schriftformerfordernis erfüllen und die Bezeichnung des Trägers und der Einsatzstelle, die Aufgaben des Freiwilligen, die Angabe des mindestens sechsmonatigen Verpflichtungszeitraums und der wöchentlichen Stundenzahl von mindestens acht Stunden, die Verpflichtung des Trägers zur Sicherstellung des Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutzes sowie zur kontinuierlichen Begleitung des Freiwilligen und zu dessen Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr enthalten.

Wie der Bundesfinanzhof bereits zur früheren Fassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ausgeführt hat, ergibt sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift, dass der Gesetzgeber die Kindergeldberechtigung bei Freiwilligendiensten eines volljährigen Kindes auf die konkret umschriebenen Dienste beschränken wollte. Daher werden Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG in Verbindung mit der jeweiligen Verweisungsnorm erfüllt. Da bei diesen Diensten in der Regel keine Kenntnisse und Fähigkeiten für den angestrebten Beruf vermittelt werden, sondern die pädagogische Begleitung und die vorgeschriebenen Seminare überwiegend der Persönlichkeitsbildung und Orientierung der Jugendlichen dienen, ist es verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten, das Existenzminimum eines Kindes, das einen solchen Dienst leistet, bei den Eltern von der Einkommensteuer freizustellen. Der Gesetzgeber fördert diese Dienste unter anderem durch die (Weiter-) Gewährung von Kindergeld, um einen Anreiz für die Leistung solcher Dienste zu schaffen und die damit verbundenen Nachteile auszugleichen. Es liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, nur solche Dienste durch die Gewährung von Kindergeld zu fördern, bei denen durch die pädagogische Begleitung die mit der Förderung verfolgten Ziele gewährleistet werden.

Nichts anderes gilt für den in den Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG eingefügten Freiwilligendienst aller Generationen. Auch insoweit sprechen Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift für eine Anknüpfung an die Tatbestandsvoraussetzungen der Verweisungsnorm.

§ 2 Abs. 1a SGB VII wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 eingefügt. Die Regelung beruht auf einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 12.11.2008. Ziel war es, den Versicherungsschutz auf alle Personen zu erweitern, die an dem neuen Freiwilligendienst aller Generationen teilnehmen und bisher nicht vom Versicherungsschutz nach den allgemeinen Regelungen erfasst werden. In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass allen Freiwilligendiensten gesetzliche Rahmenbedingungen gemeinsam seien, die die gemeinwohlorientierten Dienste strukturieren. Das besondere Engagement für das Gemeinwesen solle durch die Absicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung Anerkennung und Schutz durch die Solidargemeinschaft erfahren.

Die Aufnahme des Freiwilligendienstes aller Generationen in den Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.07.2009 erfolgte mit der Begründung, dass der Freiwilligendienst aller Generationen gesetzlich geregelte Rahmenbedingungen habe, die die gemeinwohlorientierten Dienste strukturierten und insbesondere eine Fort- und Weiterbildung sicherstellten. Der Gesetzgeber hielt daher eine Gleichstellung mit den bisher nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zu berücksichtigenden Freiwilligendiensten für sachgerecht.

Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber nicht jede Art von Freiwilligendienst durch die Berücksichtigung der diensttuenden Kinder beim Kindergeldanspruch der Eltern erfassen wollte. Auch wenn in § 2 Abs. 1a SGB VII nur die Voraussetzungen für die Einbeziehung der Freiwilligen in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung geregelt sind, folgt hieraus entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass die dort an den Freiwilligendienst gestellten Anforderungen hinsichtlich des Anspruchs auf Kindergeld keine Rolle spielen. Vielmehr nimmt § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG durch die Verweisung auf § 2 Abs. 1a SGB VII dessen Voraussetzungen in seinen Tatbestand mit auf und begünstigt deshalb nur solche Freiwilligendienste durch Gewährung eines Kindergeldanspruchs, welche die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a SGB VII erfüllen.

Die in § 2 Abs. 1a SGB VII enthaltene Definition des Freiwilligendienstes setzt Folgendes voraus:

Persönliche Anforderung an den Freiwilligen ist, dass dieser seine Schulpflicht erfüllt hat.

Hinsichtlich des Trägers wird zum einen in organisatorischer Hinsicht verlangt, dass dieser eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallende Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) ist. Zum anderen wird eine besondere Eignung des Trägers vorausgesetzt, die daraus abgeleitet wird, dass dieser die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellt.

Zum Umfang des Freiwilligendienstes fordert § 2 Abs. 1a SGB VII eine wöchentliche Mindeststundenzahl von acht Stunden und eine Mindestdauer von sechs Monaten. Ferner wird die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit vorausgesetzt.

Schließlich hat der Gesetzgeber zur Absicherung seiner Anforderungen an den Freiwilligendienst auch formale Bedingungen aufgestellt, die einerseits durch die geforderte Schriftform der Vereinbarung und andererseits durch die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zum Ausdruck kommen.

Diesen Grundsätzen entspricht es, wenn das Finanzgericht eine die Schriftform wahrende Vereinbarung zwischen dem Träger und der T gefordert hat. Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seinem Praxishandbuch zum Freiwilligendienst aller Generationen unter Punkt 4.5 ausführt: “Generell ist die Schriftform keine Voraussetzung für die Aufnahme des Dienstes. Bei gleichem Geltungsanspruch können Vereinbarungen auch mündlich getroffen werden.” Denn daraus lässt sich aus der Sicht des Bundesfinanzhofs bereits nicht klar ableiten, dass eine –mit Geltungsanspruch zwischen den Vertragsparteien getroffene– mündliche Vereinbarung auch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und sonstige gesetzliche Begünstigungen, z.B. im Kindergeldrecht, auslöst. Selbst wenn man aber die Ausführungen im Praxishandbuch gegenteilig deuten würde, widerspräche eine solche Auslegung des Gesetzes dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1a SGB VII.

Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss gemäß § 126 Abs. 1 BGB die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 BGB). Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb den Bundesfinanzhof nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Tatsachenfeststellungen des Finanzgericht lag im Streitfall insoweit zwar eine schriftliche Berufung der T zur Missionarin durch den Träger vor. Es fehlte jedoch an einer entsprechenden schriftlichen Annahmeerklärung der T. Ob bereits durch einen schriftlichen Berufungsantrag der T und eine Gegenzeichnung durch Vertreter des Trägers eine schriftliche Vereinbarung zustande gekommen ist, wie die Klägerin in der Revisionsbegründung meint, kann der Bundesfinanzhof dahingestellt sein lassen. Denn insoweit handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann.

Auch ist zu fordern, dass die schriftliche Vereinbarung Festlegungen über die Art und den zeitlichen Umfang des vom Kind übernommenen Dienstes enthalten muss. Nach Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1a SGB VII und der hierauf verweisenden Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG genügt nicht jegliche schriftliche Vereinbarung. Der Schutzzweck des Schriftformerfordernisses, einerseits die Vertragsparteien –und hier im Rahmen des § 2 Abs. 1a SGB VII insbesondere den Freiwilligen– vor der unüberlegten Übernahme von Verpflichtungen zu schützen und andererseits eine klare Sach- und Beweislage zu schaffen, gebietet es, dass die wesentlichen Anforderungen des § 2 Abs. 1a SGB VII in der schriftlichen Vereinbarung niedergelegt werden. Diese muss jedenfalls die Bezeichnung des Trägers und der Einsatzstelle, die Aufgaben des Freiwilligen, die Angabe des Verpflichtungszeitraums und der wöchentlichen Stundenzahl, die Verpflichtung des Trägers zur Sicherstellung des Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutzes sowie zur kontinuierlichen Begleitung des Freiwilligen und zu dessen Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr enthalten. Dies dient auch dem Schutz des Kindergeldberechtigten, der sich dadurch vor Dienstantritt seines Kindes darüber klar werden kann, ob der Dienst geeignet ist, einen Kindergeldanspruch zu begründen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Mai 2012 – III R 68/11


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